Darf ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung in Bremen an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermieten, der diese Eigentumswohnung an Feriengäste bzw. als Monteurwohnung tageweise vermietet?

Zunächst könnte ein Verbot aus der Teilungserklärung bzw.einem einstimmigen Beschluss der übrigen
Wohnungseigentümer erfolgen. Enthält die Teilungserklärung eine sog.Öff nungsklausel, bedarf ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die kurzzeitige Vermietung des Wohnungseigentums an Feriengäste verboten wird, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, vgl.BGH, Urteil vom 12.April 2019, V ZR 112/18. Ist in der Teilungserklärung nur Wohnen zugelassen, hat ein einzelner Wohnungseigentümer jedoch
einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 15 Abs.3 WEG, wenn es sich in der konkreten Erscheinungsform um eine gewerbliche Nutzung handelt und konkrete Störungen auftreten, z.B.durch Lärm oder Überbelegung, vgl.BGH, Urteil vom 15.Januar 2010, Az.:V ZR 72/09-juris, Tz.13.
Nicht entschieden hat der BGH den Fall, dass keine direkte Vermietung an täglich wechselnde Feriengäste erfolgt, sondern durch einen gewerblichen Zwischenvermieter. Des Weiteren stellt die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung an einen wechselnden Personenkreis eine baugenehmigungspfl ichtige
Nutzungsänderung, vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.Mai 2016, OVG 10 S 34.15: Diese
gesetzeswidrige Nutzung ohne Genehmigung (formelle Illegalität) kann ein einzelner Wohnungseigentümer untersagen lassen.
Im Bundesland Bremen wurde durch das Wohnraumschutzgesetz vom 28.Juni 2018 eine Zweckentfremdung von Wohnraum für die gewerbliche Zimmervermietung mit Geldbuße sanktioniert, jedenfalls kraft
Verordnung für einzelne Stadtteile mit angespanntem Wohnungsmarkt wie das Viertel.

Erstellt von Rechtsanwalt Uwe Piehl, Kanzlei für Immobilien- und Mietrecht

Nordanschlag Heft 300 | April 2020