Experten-Wissen aktuell: Maklerrecht

Was hat Maklerrecht eigentlich mit Beraterverträgen von Spielervermittlern zu tun?

Es ist Medienthema: Gerade beginnt die Fußball-Bundesligasaison 2019/2020, und die Fußballclubs verstärken sich auf dem bis zum 02. September 2019 geöffneten Transfermarkt mit neuen Spielern oder „verkaufen“ alte Spieler ihres Kaders. Deutsche Spitzenclubs wie Borussia Dortmund haben in der vorherigen Spielzeit Beraterhonorare für die Agenten, die Spieler an den BVB vermittelt haben, im Wert von € 40,92 Mio angegeben und Bayern München immerhin € 23,30 Mio.

Was hat ein Spielervermittlervertrag aber mit Maklerrecht zu tun?

Sehr viel: Nach deutschem Zivilrecht sind Spielervermittlerverträge als Maklerverträge zu qualifizieren, vgl.OLG Hamm, Urteil vom 24.September 2012, Az.: I-18 U 25/12.

Leistet ein Spielervermittler einen kausalen Beitrag, indem er dem Spieler einen aufnahmebereiten „Verein“ nachweist und kommt infolge dieses Nachweises ein Lizenzspielervertrag mit dem „Verein“ zustande, hat der Spielervermittler als Makler eine angemessene Vergütung verdient und zwar gemäß § 2 der Vermittler-Verordnung der FIFA beschränkt auf maximal 14 % des Jahresbruttogehalts.

In der Praxis hat sich eine durchschnittliche Vergütung von 10 % des Jahresbruttogehalts eingespielt.

Bei Abschluss des Lizenzspielervertrags greifen die Vertragsbeteiligten zu einem Trick, um nicht den Spieler mit der Maklerprovision zu belasten: der Verein schließt einen Beratervertrag mit dem Agenten und übernimmt die ausgehandelte Provision. Dann kann der „Verein“ die Rechnung des Beraters als Aufwand in der eigenen Buchführung verbuchen, und der Spieler muss den Berater nicht bezahlen.

Es gibt aber Ausnahmefälle, die in der Praxis öfter vorkommen: Der Spieler beauftragt mündlich oder schriftlich einen Spielerberater mit der Suche eines „Vereins“, den der Berater nachweist und den Kontakt eröffnet. Der Spieler schließt den Lizenzspielervertrag mit dem „Verein“ auch tatsächlich ab, bedient sich jedoch der Dienste eines anderen Beraters. Dieser andere Berater wird von dem „Verein“ bezahlt, indem der Trick greift und ein Maklervertrag mit dem „Verein“ geschlossen wird. Was der Spieler aber meist nicht weiß: er selbst muss zusätzlich den ersten Agenten bezahlen, denn mit diesem ist ein Maklervertrag zustande gekommen, der nicht auf den „Verein“ abgeändert wird.

Erstellt von Rechtsanwalt Uwe Piehl, Kanzlei für Immobilien- und Mietrecht