Gelegenheitsmakler –
wann besteht Registrierungsplicht
Ein gewerblicher Immobilienmakler unterliegt bekanntlich der Registrierpflicht
gemäß § 34 c Gewerbeordnung.
Kann daher eine private Vermittlung eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks
einen Anspruch auf Maklervergütung auslösen?
Ja. Grundsätzlich hat auch ein sogenannter Gelegenheitsmakler Anspruch auf Maklervergütung
gemäß § 652 BGB.
Voraussetzung ist eine Vereinbarung, dass für den Nachweis oder die Vermittlung einer Immobilie eine angemessene Vergütung geschuldet wird und infolge der Tätigkeit des Gelegenheitsmaklers ein Kaufvertrag zustande kommt.
Die fehlende Registereintragung ändert an dem wirksamen Zustandekommen des Maklervertrags nichts.
Sofern der Vermittler allerdings mehr als 3 Objekte in einem gewissen Zeitraum von 1-3 Jahren vermittelt oder nachweist, ist er kein Gelegenheitsmakler mehr und unterliegt der Registrierungspflicht.
Darf ein Gelegenheitsmakler auch verhandeln für seinen Maklerkunden?
Hier liegt bei einer Verhandlung mit rechtlicher Prüfung ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
vor, der zur Unwirksamkeit der Provisionsabrede und damit zur Vergütungsfreiheit führt.
Allerdings soll das Herunterhandeln des Kaufpreises nach der Ansicht des OLG Bamberg,
Urteil vom 10.Januar 2013, Az.6 U 60/12 noch kein Verhandeln im Sinne des
Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Ob der Gelegenheitsmakler Umsatzsteuer berechnen kann, ist hingegen sehr fraglich.
Erstellt von Rechtsanwalt Uwe Piehl, Kanzlei für Immobilien- und Mietrecht