Experten-Wissen aktuell:

Wirksame Strategien zur Abwehr unberechtigter Maklervergütung

Als Maklerkunde hat Ihnen ein Makler aufgrund eines mündlich oder schriftlichen Maklerauftrags einen oder sogar mehrere Kaufinteressenten nachgewiesen oder vermittelt.

Sie haben eine Maklervollmacht unterzeichnet und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers mit einer korrekten Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten. Der Makler hat Ihre Immobilie in den einschlägigen Plattformen wie immobilienscout24 beworben. Es kam zu Besichtigungen, Kaufpreisverhandlungen, und ein Kaufinteressent ist am Abschluss eines notariellen Kaufvertrags zu dem von Ihnen gewünschten Kaufpreis bereit, sodass ein entsprechender Notartermin vereinbart wird.

Allerdings ändern Sie Ihre Pläne und wollen nun doch nicht mehr verkaufen. Müssen Sie den notariellen Kaufvertrag abschließen und die Notarkosten tragen? Müssen Sie die Maklervergütung des umtriebigen Maklers bezahlen? Nein, Sie müssen den notariellen Kaufvertrag nicht abschließen. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss Abstand zu nehmen, vgl.BGH, 29.03.1996, NJW 1996, S.1884.

Müssen Sie die Notarkosten tragen?
Sie sind Auftraggeber des Notars und müssen die Urkundsgebühr des Notars tragen, LG Düsseldorf, Beschluss v.19.03.2015, 20 S 21/15. Aber Sie müssen nicht die Vergütung des Maklers bezahlen. Denn unabdingbare Voraussetzung für das Entstehen der Maklervergütung des § 652 Abs.1 BGB ist der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Den Aufwand, den der Makler für Inserate und Besichtigungen hatte, geht zu seinen eigenen Lasten. Makler versuchen in der Praxis oft, den Maklerkunden mit einem vermeintlichen „Schnäppchen“ zu ködern, indem der Makler seine Courtage von regelmäßig 5 % zzgl.Mwst. großzügig auf einen Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte reduziert und dieses dem Maklerkunden als Entgegenkommen anpreist. Hierauf sollte sich kein Maklerkunde einlassen.

Erstellt von Rechtsanwalt Uwe Piehl, Kanzlei für Immobilien- und Mietrecht