Experten-Wissen aktuell:

Mietminderung und Mieterkündigung bei Mängeln?

Dass der Mieter einer Wohnung das Recht auf Mietminderung nach Wasserrohrbruch mit Wasserschaden und bei Schimmel hat, ist vielerorts bekannt. Welche konkreten Maßnahmen der Mieter zur Durchsetzung seiner Mängelansprüche wegen Mietmängeln ergreifen muss, ist hingegen nicht jedem bekannt.

Obwohl die Miete mit dem Zeitpunkt des Auftretens des Mietmangels gemindert ist, bedarf es zur erfolgreichen Durchsetzung der Mietergewährleistung in jedem Fall einer Anzeige des Mangels an den Vermieter gemäß § 536 c BGB. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, verliert er sein Mietkürzungsrecht und macht sich zudem schadensersatzpflichtig.

Dem Recht der Mietkürzung steht eine Verpflichtung zur Duldung der Mängelbeseitigung durch den Vermieter und ein Besichtigungsrecht des Vermieters gegenüber. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung folgt hieraus jedoch nicht.

Müssen zur Trocknung einer feuchten Wand nach einem Rohrbruch Trocknungsgeräte aufgestellt werden, ist dies vom Mieter zu dulden; das Kondensatwasser regelmäßig zu leeren, muss der Mieter aber nicht.

Die Höhe der Mietminderung hängt vom Einzelfall ab. Bei einer umfassenden Sanierung der Wohnung kann von Unbrauchbarkeit und von einer 100%-Mietminderung ausgegangen werden, und es müssen gegbf. Hotel-
kosten vom Vermieter übernommen werden.

Was viele Mieter nicht wissen: Auch ohne Gesundheitsgefährdung können Schimmelbildung und Feuchtigkeit
in der Wohnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigen,
vgl.LG Osnabrück, Urteil vom 19.Oktober 2011, Az.:1 S 203/10-juris, Tz.32.

Erstellt von Rechtsanwalt Uwe Piehl, Kanzlei für Immobilien- und Mietrecht